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Kollisionsverhütungsregeln – KVR

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1a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26